Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Dynatec GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1)
Die Lieferungen, Leistungen und Ansprüche des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw.
Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluß

(1)
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen
Bestätigung des Verkäufers; unbeschadet davon bleibt die Versendung oder
Aushändigung der Waren innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Bestellung beim Verkäufer.
(2)
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3)
Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu
treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages
hinausgehen.

§ 3 Preise

(1)
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der
Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise bzw. die zum Zeitpunkt der Bestellung
geltenden Preisliste des Verkäufers zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
(2)
Die Preise verstehen sich für Lieferung innerhalb Deutschlands frei Haus.
Ausgenommen sind Kleinaufträge unter 100,00 Euro, sperrige bzw. gewichtsintensive Güter,
entsprechend gekennzeichnete Katalogartikel oder vom Käufer gewünschte Kurierdienste.
Für Kleinaufträge unter 100,00 Euro wird ein Kostenanteil von 7,50 Euro zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer für Porto und Verpackung berechnet. Für sperrige oder schwere Güter gilt
Lieferung ab Werk, unfrei, ausschließlich Verpackung. Verpackung und Transport werden
zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
Eine Transportversicherung wird, soweit nicht üblich, nur auf Wunsch und auf Kosten des
Käufers abgeschlossen.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1)
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform.
(2)
Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von
Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren
oder unmöglich machen. Hierzu gehören insbesondere Streik oder Aussperrung, behördliche
Anordnungen u. s. w. , auch wenn sie beim Lieferanten des Verkäufers oder deren
Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um
die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder
wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3)
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung
frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten
Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.
(4)
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn
die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
(5)
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
(6)
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des ihm
entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die dem Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen
hat. Wird der Versand auf Wunsch der Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung
der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 6 Rechte des Käufers wegen Mängel

(1)
Die Produkte werden frei von Fabrikations- und Materialmängeln geliefert; die Frist für
die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte,
sofern nicht anders ausgewiesen.
(2)
Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen
an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet,
die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel
der Produkte, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst
einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(3)
Der Käufer muss dem Verkäufer Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer
Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4)
Im Falle einer Mitteilung des Käufers, dass die Produkte einen Mangel aufweisen, verlangt
der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten, dass:
a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an den
Verkäufer geschickt wird;
b) der Käufer das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Mitarbeiter des Verkäufers
zum Käufer geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen.
Falls der Käufer verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort
vorgenommen werden, kann der Verkäufer diesem Verlangen entsprechen, wobei ausgetauschte
Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu den Standardsätzen
des Verkäufers zu bezahlen sind.
(5)
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(6)
Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(7)
Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu
und sind nicht abtretbar.

§ 7 Umtausch/Rücknahme

(1)
Die Ware ist vom Umtausch/Rücknahme grundsätzlich ausgeschlossen.
(2)
Sofern rein aus Kulanzgründen eine Rücknahme von Lagerware erfolgt, gilt eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Kaufpreises brutto, mindestens jedoch 10,00 Euro
als vereinbart.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1)
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen
nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
(2)
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für
den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) -Eigentum
des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum
des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer
übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware
bezeichnet.
(3)
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt
ihn unwiderruflich, die von den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur
widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4)
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer
auf das Eigentum des Käufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit
der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage
ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der
Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 9 Haftung

(1)
Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich
unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln vorliegt.
(2)
Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für jede Fahrlässigkeit,
jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn,
ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare
und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein vom Verkäufer garantiertes
Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade den Käufer gegen solche Schäden abzusichern.

§ 10. Annullierungskosten

Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer unbeschadet
der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des
Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für
entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.

§ 11. Zahlung

(1)
Soweit nichts anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach
Rechnungsstellung zahlbar.
(2)
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über die Art der erfolgten
Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3)
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen
kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(4)
Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers
in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt,
oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem
berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
(5)
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen
oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer
jedoch nur wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Chemnitz.
(2)
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.